Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten ist nach Ablauf der 44-Monatsfrist des § 22 Abs. 4 Landtagswahlgesetz (LWG) seit dem 18. September 2022 möglich, die Wahl der Vertreter für eine Vertreterversammlung nach Ablauf der 41-Monatsfrist bereits seit 18. Juni 2022. Die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern kann nur im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung stattfinden.
Sowohl die Vertreter für Vertreterversammlungen als auch die Bewerberinnen und Bewerber sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Dabei sind die vom Bundesverfassungsgericht bezeichneten und in § 22 LWG geregelten Mindestanforderungen an ein demokratisches Aufstellungsverfahren einzuhalten. Zu diesen Mindestanforderungen gehört das Recht der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, Vorschläge für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber zu unterbreiten, und die Möglichkeit für die Bewerberinnen und Bewerber, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die näheren Einzelheiten zum Wahlverfahren bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Nach der Bestimmung des Wahltags werden auf diesen Seiten weitere Informationen zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen zur Verfügung gestellt.